So darf Ihr Gabelstapler nicht aussehen!

Ihre Sicherheit liegt uns am Herzen!


Anweisungen zu den wiederkehrenden Prüfungen

gemäß ÖNORM M 9801

Für den Betrieb von Flurförderzeugen sind insbesondere die §§ 105 und 106 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/1962 sowie hinsichtlich der Prüfung derselben der § 58 Abs. 1 der genannten Verordnung zu beachten.

Weiters wird hinsichtlich der Fachkenntnisse für das Führen von Staplern auf die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnis für bestimmte Arbeiten, BGBl. 441/1975, verwiesen.

Für die Prüfung der Flurförderzeuge und deren Anbaugeräte, die von hiezu geeigneten und fachkundigen Personen vorzunehmen ist, sind überdies die nachfolgenden Abschnitte zu beachten. Die Wartungsvorschriften des Herstellers sind einzuhalten.

Eine Kontrolle der Betriebssicherheit und des Wartungszustandes ist mindestens nach 500 Betriebsstunden oder nach einem Vierteljahr vorzunehmen. Die Kontrolle hat sich auf die Betriebssicherheit und den allgemeinen Zustand der Ausrüstung des Flurförderzeuges, insbesondere der Bremsen, Kabel, Ketten und Bereifung, zu erstrecken. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

Nach 2000 Betriebsstunden, mindestens aber einmal jährlich, ist eine Prüfung durchzuführen. Diese Prüfung hat sich auf die im Prüfbuch angeführten Gerätegruppen, insbesondere auf das fahr- und Hubwerk, zu erstrecken. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.